{"id":18,"date":"2017-05-05T12:28:32","date_gmt":"2017-05-05T10:28:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/?page_id=18"},"modified":"2017-06-23T20:01:20","modified_gmt":"2017-06-23T18:01:20","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/ueber-uns\/statuten\/","title":{"rendered":""},"content":{"rendered":"<div id=\"pl-18\"  class=\"panel-layout\" >\n<div id=\"pg-18-0\"  class=\"panel-grid panel-no-style\" >\n<div id=\"pgc-18-0-0\"  class=\"panel-grid-cell\"  data-weight=\"1\" >\n<div id=\"panel-18-0-0-0\" class=\"so-panel widget widget_text panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"0\" data-style=\"{&quot;background_display&quot;:&quot;tile&quot;}\" >\n<div class=\"textwidget\">\n<h3>Statuten des Vereins \u201e\u00d6sterreichische Apheresegesellschaft\u201c <br \/>engl. Austrian Apheresis Association (AAA) \u2013 Triple A<\/h3>\n<p><strong>\u00a7  1.  Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201e\u00d6sterreichische Apheresegesellschaft\u201c (\u201eAustrian Apheresis Association (AAA) \u2013 Triple A\u201c), hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf das Gebiet der Europ\u00e4ischen Union mit Schwerpunkt \u00d6sterreich.<\/p>\n<p>Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2. Zweck des Vereins:<\/strong><\/p>\n<p>Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er bezweckt die F\u00f6rderung, Unterst\u00fctzung und Durchf\u00fchrung aller geeigneten Ma\u00dfnahmen, um das Fachwissen und den wissenschaftlichen Fortschritt der Apheresetechniken in Diagnostik und Therapie fachlich geeignet zu vertreten und in der \u00d6ffentlichkeit (Laien und medizinischer Fachbereich) bewusst zu machen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes<\/strong><\/p>\n<p>Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:<\/p>\n<p>    Ideelle Mittel<\/p>\n<p>a) Kontakt zu allen Personen und Instituten, welche mit Aphereseverfahren befasst sind,<\/p>\n<p>sowie deren einschl\u00e4gige Information, Fortbildung und Beratung.<\/p>\n<p>b) Unterst\u00fctzung und F\u00f6rderung wissenschaftlicher Aktivit\u00e4ten und Publikationen sowie einschl\u00e4giger Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit Aphereseverfahren (Grundlage) und klinische Anwendung.<\/p>\n<p>c) Ausarbeitung schriftlicher Unterlagen, \u00d6ffentlichkeitsarbeit und Aufkl\u00e4rungsarbeit zu Aphereseverfahren.<\/p>\n<p>d) Information der \u00c4rzte \u00fcber neueste wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden.<\/p>\n<p>e) Weiterbildung von \u00c4rzten und assoziierten Fachkr\u00e4ften auf diesem Fachgebiet.<\/p>\n<p>f) Veranstaltungen von Kongressen, Seminaren, Vortr\u00e4gen, Versammlungen, geselligen Zusammenk\u00fcnften, (Aus- und Fortbildungs-)Kursen und Diskussionen.<\/p>\n<p>g) Multimediale Information.<\/p>\n<p>h) Sonstige Veranstaltungen, Publikationen, etc. welche der Erreichung des Vereinszweckes dienlich sind.<\/p>\n<p>i) Vergabe von wissenschaftlichen Preisen und Ehrungen.<\/p>\n<p>3.2. Materielle Mittel<\/p>\n<p>Die zur Verwirklichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Sponsorgelder, Verm\u00e4chtnisse, Subventionen, Spenden, Ertr\u00e4gnissen aus Veranstaltungen und Publikationen sowie Zuwendungen und Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher Mittel aufgebracht.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4. Arten der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>4.1. Ordentliche Mitglieder sind jene nat\u00fcrlichen Personen, die sich an der Vereinsarbeit aktiv<\/p>\n<p>beteiligen. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Leistung des von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet. Wird der Beitrag nach Ablauf von 2 Jahren und Mahnung (mittels eingeschriebenen Briefes) nicht entrichtet, verliert der Schuldner die Mitgliedschaft. Eine allf\u00e4llige Wiederaufnahme erfolgt wie eine Neuaufnahme.<\/p>\n<p>4.2. Wissenschaftliche Mitglieder sind jene nat\u00fcrlichen Personen, die im Rahmen des medizinisch-wissenschaftlichen Beirates t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>4.3. Stammmitglieder  sind die Proponenten des Vereins.<\/p>\n<p>4.4. Unterst\u00fctzende Mitglieder: Als unterst\u00fctzende Mitglieder k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juridische Personen gew\u00e4hlt werden, die sich zur Leistung eines j\u00e4hrlichen Beitrages in einer von der Generalversammlung bestimmten H\u00f6he verpflichten.<\/p>\n<p>4.5. F\u00f6rderer: F\u00f6rderer sind juridische Personen, deren Beitrag jenen der ordentlichen Mitglieder wesentlich \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>4.6. Ehrenmitglieder sind jene, welche aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein dazu ernannt worden sind.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5. Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>5.1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt bei ordentlichen Mitgliedern durch Abgabe einer vom Pr\u00e4sidium mit einfacher Mehrheit zu genehmigenden Beitrittserkl\u00e4rung. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden. Die Entscheidung ist endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>5.2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt bei wissenschaftlichen Mitgliedern durch die Generalversammlung aufgrund eines Vorschlages des Pr\u00e4sidiums und der Mehrheit der Stammmitglieder.<\/p>\n<p>5.3. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt bei Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Pr\u00e4sidiums und Zustimmung der Stammmitglieder durch Beschluss der Generalversammlung.<\/p>\n<p>5.4. Vor Konstituierung des Vereins k\u00f6nnen ordentliche Mitglieder durch einstimmigen Beschluss der Proponenten vorl\u00e4ufig in den Verein aufgenommen werden. Die Wirkung der Mitgliedschaft tritt jedoch erst mit der Konstituierung des Vereins in Kraft.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6. Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet:<\/p>\n<p>6.1.  bei nat\u00fcrlichen Personen durch den Tod,<\/p>\n<p>6.2. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit; im Falle der \u00dcbertragung des Unternehmens mittels Einzel- sowie Gesamtrechtsnachfolge gehen die Mitgliedsrechte auf den Nachfolger \u00fcber;<\/p>\n<p>6.3. freiwillig, durch Austritt (Abs. 2)<\/p>\n<p>6.4. bei ordentlichen und wissenschaftlichen Mitgliedern durch Ausschluss (Abs. 3)<\/p>\n<p>6.5. bei Ehrenmitgliedern durch Aberkennung der Mitgliedschaft (Abs. 4)<\/p>\n<p>6.6. bei Stammmitgliedern durch den Tod bzw. freiwilligen Austritt (mittels eingeschriebenen Briefes).<\/p>\n<p>Abs. 2 Der Austritt ist nur mit Wirkung zum Ende eines jeden Kalendermonats durch eine schriftliche Austrittserkl\u00e4rung zul\u00e4ssig. Die Austrittserkl\u00e4rung muss bis sp\u00e4testens 15. des betreffenden Kalendermonats schriftlich beim Pr\u00e4sidium eingelangt sein. Versp\u00e4tete Austrittserkl\u00e4rungen werden erst zum Ablauf des Folgemonats wirksam.<\/p>\n<p>Abs. 3 Ordentliche und wissenschaftliche Mitglieder k\u00f6nnen vom Pr\u00e4sidium wegen grober Verletzung der im \u00a7 7.4. festgelegten Pflichten im Rahmen einer ordentlichen oder au\u00dferordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit und Einstimmigkeit der Pr\u00e4sidiumsmitglieder ausgeschlossen werden. Gegen eine solche Entscheidung ist kein Einspruch m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Abs. 4 Ehrenmitgliedern kann die Mitgliedschaft wegen grober Verletzung der im \u00a7 7.3. festgelegten Pflichten von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit und einstimmiger Zustimmung der Stammmitglieder aberkannt werden. Dieser Entscheid ist endg\u00fcltig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>7.1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu ben\u00fctzen.<\/p>\n<p>7.2. Stammmitglieder sind automatisch Pr\u00e4sidiumsmitglieder.<\/p>\n<p>7.3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Pr\u00e4sidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<\/p>\n<p>7.4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Pr\u00e4sidium (schriftlicht) die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.<\/p>\n<p>7.5. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Pr\u00e4sidenten \u00fcber die T\u00e4tigkeit des Vereins sowie dessen finanzielle Gebarung informiert zu werden.<\/p>\n<p>7.6. Die Mitglieder sind vom Pr\u00e4sidium \u00fcber den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr\u00fcfer einzubinden.<\/p>\n<p>7.7. Alle Mitglieder haben die Erreichung des Vereinszwecks nach Kr\u00e4ften zu unterst\u00fctzen, den festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und des Vereinszwecks schaden k\u00f6nnte. Sie sind verpflichtet, die Statuten des Vereins sowie die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8. Organe des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>Organe des Vereins sind<\/p>\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1. die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9, 10)<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2. die das Pr\u00e4sidium (\u00a7\u00a7 11, 12)<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;3. die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 14)<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;4. der medizinisch-wissenschaftliche Beirat (\u00a7 15)<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;5. das Schiedsgericht (\u00a7 16)<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9. Die Generalversammlung<\/strong><\/p>\n<p>Die Generalversammlung ist die \u201eMitgliederversammlung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes. Die Generalversammlung ist vom Vereinspr\u00e4sidium einmal in 2 Jahren einzuberufen.<\/p>\n<p>Eine Generalversammlung ist weiters abzuhalten, wenn es<\/p>\n<p>9.1. das Pr\u00e4sidium beschlie\u00dft<\/p>\n<p>9.2. zumindest ein Zehntel der Mitglieder auf Grund eines schriftlich zu begr\u00fcndenden Antrages an das Pr\u00e4sidium verlangt und dieser Antrag eingeschrieben beim Pr\u00e4sidenten einlangt<\/p>\n<p>9.3. die Rechnungspr\u00fcfer mittels eines schriftlich zu begr\u00fcndenden Antrages verlangen und dieser Antrag eingeschrieben beim Pr\u00e4sidenten einlangt.<\/p>\n<p>9.4. Die Generalversammlung ist innerhalb von 8 Wochen nach dem Beschluss des Pr\u00e4sidiums (9.1.) bzw. in den F\u00e4llen von 9.2. und 9.3. nach dem Einlangen des diesbez\u00fcglichen Antrages beim Pr\u00e4sidium ebenfalls innerhalb von 8 Wochen (Poststempel) abzuhalten.<\/p>\n<p>9.5. Die Einladung der Mitglieder zu einer Generalversammlung hat durch den Pr\u00e4sidenten mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. In der Einladung ist die Tagesordnung der Generalversammlung mitzuteilen.<\/p>\n<p>9.6. Antr\u00e4ge d\u00fcrfen in der Generalversammlung nur behandelt werden, wenn sie sp\u00e4testens 72 Stunden vor Beginn der Generalversammlung beim Pr\u00e4sidenten (E-Mail) oder mittels eingeschriebenen Briefes eingelangt sind.<\/p>\n<p>9.7. An der Generalversammlung und deren Abstimmungen d\u00fcrfen alle Mitglieder teilnehmen. Jedes Mitglied verf\u00fcgt \u00fcber eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten.<\/p>\n<p>9.8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der H\u00e4lfte der Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Ist die Generalversammlung zum Termin des in der Einladung angegebenen Zeitpunktes ihres Beginnes nicht beschlussf\u00e4hig, so ist sie 15 Minuten sp\u00e4ter mit deren Tagesordnung ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Pr\u00e4sident. F\u00fcr den Fall seiner Verhinderung gilt \u00a7 11.8.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10. Aufgaben der Generalversammlung<\/strong><\/p>\n<p>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<\/p>\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1. Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag;<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;4. Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein;<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;5. Entlastung des Vorstands;<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;6. Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche und f\u00fcr au\u00dferordentliche Mitglieder;<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;8. Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins;<br \/>\n&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;9. Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11. Das Pr\u00e4sidium<\/strong><\/p>\n<p>11.1. Das Pr\u00e4sidium besteht aus dem Pr\u00e4sidenten, einem Vizepr\u00e4sidenten, dem Sekret\u00e4r, seinem Stellvertreter, dem Verm\u00f6gensverwalter, seinem Stellvertreter, sowie h\u00f6chstens f\u00fcnf weiteren Mitgliedern.<\/p>\n<p>11.2. Alle Pr\u00e4sidiumsmitglieder m\u00fcssen auf dem Gebiet der Aphereseverfahren wissenschaftlich anerkannte Akademiker sein.<\/p>\n<p>11.3. Das Pr\u00e4sidium kann im Falle des Ausscheidens eines Pr\u00e4sidiumsmitgliedes an dessen Stelle vorl\u00e4ufig eine andere geeignete Person kooptieren. Diese Kooption ist bei der n\u00e4chsten Generalversammlung zu genehmigen.<\/p>\n<p>11.4. Die Funktionsdauer des Pr\u00e4sidiums betr\u00e4gt 2 Jahre bis zur Wahl des neuen Pr\u00e4sidiums. Pr\u00e4sidiumsmitglieder k\u00f6nnen ohne Einschr\u00e4nkungen wiedergew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>11.5. Das Pr\u00e4sidium wird vom Pr\u00e4sidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Vizepr\u00e4sidenten, einberufen. Die Einberufung kann schriftlich, fernschriftlich oder im Wege automationsunterst\u00fctzter Daten\u00fcbertragung erfolgen. Sie muss in jedem Fall in \u00fcberpr\u00fcfbarer Form mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen erfolgen.<\/p>\n<p>11.6. Das Pr\u00e4sidium ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen worden sind und zumindest die H\u00e4lfte von ihnen pers\u00f6nlich anwesend ist.<\/p>\n<p>11.7. Beschl\u00fcsse des Pr\u00e4sidiums bed\u00fcrfen der einfachen Mehrheit der g\u00fcltigen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Pr\u00e4sidiums den Ausschlag.<\/p>\n<p>11.8. Den Vorsitz im Pr\u00e4sidium f\u00fchrt der Pr\u00e4sident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepr\u00e4sident. Im Falle der Verhinderung des Pr\u00e4sidenten und des Vizepr\u00e4sidenten f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Pr\u00e4sidiumsmitglied den Vorsitz.<\/p>\n<p>11.9. Die Funktion der Pr\u00e4sidiumsmitglieder erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsdauer (11.4.), Enthebung oder R\u00fccktritt (11.10.).<\/p>\n<p>11.10. Die Pr\u00e4sidiumsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an das Pr\u00e4sidium, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Pr\u00e4sidiums an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst durch die Wahl der neuen Pr\u00e4sidiumsmitglieder, im Falle der Kooptierung durch diese wirksam.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12. Aufgaben des Pr\u00e4sidiums<\/strong><\/p>\n<p>12.1. Das Pr\u00e4sidium ist f\u00fcr alle Angelegenheiten zust\u00e4ndig, die nicht in die Zust\u00e4ndigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen.<\/p>\n<p>12.2. Das scheidende Pr\u00e4sidium kann geeignete Mitglieder f\u00fcr die Wahl des neuen Pr\u00e4sidiums vorschlagen, welche nach Zustimmung durch die Generalversammlung bestellt werden.<\/p>\n<p>12.3. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 3, 9 und 10.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13. Besondere Aufgaben einzelner Pr\u00e4sidiumsmitglieder<\/strong><\/p>\n<p>13.1. Der Pr\u00e4sident leitet den Verein und vertritt ihn in rechtlichen Belangen nach au\u00dfen allein, soweit nicht eine Doppelvertretung gem. \u00a7 13.5. erforderlich ist. Er f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Pr\u00e4sidium. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in solchen Angelegenheiten alleine zu entscheiden, die in die Zust\u00e4ndigkeit der Generalversammlung oder des Pr\u00e4sidiums fallen, allerdings nur, wenn er vorher die Zustimmung des Vizepr\u00e4sidenten zu solchen Entscheidungen schriftlich eingeholt hat. Nicht in rechtlichen, aber bei allen medizinisch wissenschaftlichen Aktivit\u00e4ten, insbesondere jenen in \u00a7 3 Abs. a-i angef\u00fchrten Belangen, ist jedes Stammmitglied einzeln berechtigt, die Vereinsinteressen zu vertreten. Derartige Entscheidungen bed\u00fcrfen jedoch der nachtr\u00e4glichen Zustimmung des zust\u00e4ndigen Vereinsorgans.<\/p>\n<p>13.2. Das Pr\u00e4sidium beschlie\u00dft die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Pr\u00e4sidiumsmitgliedern, das Vier-Augen-Prinzip ist in jedem Fall zu beachten.<\/p>\n<p>13.3. Der Vizepr\u00e4sident hat den Pr\u00e4sidenten bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte zu unterst\u00fctzen und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung. Dem Vizepr\u00e4sidenten obliegt die F\u00fchrung der Protokolle des medizinisch-wissenschaftlichen Beirates.<\/p>\n<p>13.4. Der Verm\u00f6gensverwalter ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Finanzgebarung des Vereins verantwortlich und hat den j\u00e4hrlichen Rechnungsabschluss zu erstellen.<\/p>\n<p>13.5. Schriftliche Erledigungen des Vereins bed\u00fcrfen der Unterschrift des Pr\u00e4sidenten sowie des Sekret\u00e4rs, im Falle deren Verhinderung der Unterschrift des jeweiligen Stellvertreters. Schriftliche Erledigungen des Vereins, welche medizinische Belange betreffen, bed\u00fcrfen der Unterschrift des Pr\u00e4sidenten sowie des Vizepr\u00e4sidenten und des Sekret\u00e4rs, im Falle der Verhinderung des Pr\u00e4sidenten der Unterschrift des Vizepr\u00e4sidenten. Schriftliche Erledigungen in ausschlie\u00dflich Geldangelegenheiten (z.B. \u00dcberweisungsauftr\u00e4ge) bed\u00fcrfen der Unterschrift des Pr\u00e4sidenten und des Verm\u00f6gensverwalters, im Falle deren Verhinderung der Unterschrift des jeweiligen Stellvertreters.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14. Die Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><\/p>\n<p>14.1. Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungspr\u00fcfer f\u00fcr eine zweij\u00e4hrige Funktionsperiode gew\u00e4hlt. Ihre Wiederwahl ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>14.2. Den Rechnungspr\u00fcfern obliegt die laufende Gebarungskontrolle und die \u00dcberpr\u00fcfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben das Recht, in alle damit zusammenh\u00e4ngende Unterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Sie haben der Generalversammlung \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit zu berichten und den Rechnungsabschluss der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.<\/p>\n<p>14.3. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung der Generalversammlung. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 3, 9 und 10 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15. Der medizinisch-wissenschaftliche Beirat<\/strong><\/p>\n<p>15.1. Der medizinisch-wissenschaftliche Beirat dient der Beratung des Vereins in allen medizinischen und wissenschaftlichen Belangen und kann fakultativ eingerichtet werden.<\/p>\n<p>15.2. Die Aufnahme der Mitglieder in den Beirat erfolgt auf Vorschlag des Pr\u00e4sidiums mit der Zustimmung der Generalversammlung.<\/p>\n<p>15.3. Den Vorsitz im Beirat f\u00fchrt der Pr\u00e4sident, der auch die Sitzungen des Beirates einberuft. Er ernennt seinen Stellvertreter aus dem Kreise der Mitglieder des Beirates, welcher ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt.<\/p>\n<p>15.4. Die Mitglieder des Beirates m\u00fcssen ein naturwissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Falls es im Interesse des Beirates erforderlich ist, k\u00f6nnen auch andere Personen (technisches Fachpersonal) Mitglieder des Beirates werden.<\/p>\n<p>15.5. Der Beirat kann seine T\u00e4tigkeit in einer mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der H\u00e4lfte der Mitglieder zu beschlie\u00dfenden Gesch\u00e4ftsordnung regeln.<\/p>\n<p>15.6. Mitglieder des Beirates k\u00f6nnen von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Die Abberufung aus diesem Organ berechtigt die Generalversammlung auch \u00fcber die Aberkennung der Mitgliedschaft zu entscheiden.<\/p>\n<p>15.7. Die Einrichtung weiterer Beir\u00e4te ist bei Bedarf m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16. Das Schiedsgericht<\/strong><\/p>\n<p>16.1. Das Schiedsgericht entscheidet \u00fcber Streitigkeiten aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Pr\u00e4sidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch das Pr\u00e4sidium binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch das Pr\u00e4sidium innerhalb von 7 Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/p>\n<p>16.3. Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17. Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen zu fassenden Beschlusses der Generalversammlung, welche gleichzeitig \u00fcber die Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens zu entscheiden hat. Das Vereinsverm\u00f6gen darf nicht den Mitgliedern des Vereins zugute kommen und ist einer gemeinn\u00fctzigen oder wissenschaftlichen Institution zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<\/div><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten des Vereins \u201e\u00d6sterreichische Apheresegesellschaft\u201c engl. Austrian Apheresis Association (AAA) \u2013 Triple A \u00a7 1. Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201e\u00d6sterreichische Apheresegesellschaft\u201c (\u201eAustrian Apheresis Association (AAA) \u2013 Triple A\u201c), hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf das Gebiet der Europ\u00e4ischen Union mit Schwerpunkt \u00d6sterreich. Die Errichtung von Zweigvereinen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":14,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mc_calendar":[],"footnotes":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/18"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=18"}],"version-history":[{"count":46,"href":"https:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/18\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":341,"href":"https:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/18\/revisions\/341"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/14"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.austrian-apheresis-association.at\/aaa\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=18"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}